d) Die Projektänderung trägt den Bedenken der BVD Rechnung, wonach die in Art. 83 Abs. 3 SG vorgeschriebene lichte Breite von 0,50 m zum Fahrbahnrand eingehalten werden muss. Auch wenn die Gemeinde aufgrund ihrer Verfügungshoheit über Gemeindestrassen (Art. 11 SG) das Parkieren auf diesen erlauben kann (Art. 66 Abs. 2 SG), muss die kantonalrechtliche Vorschrift zur lichten Breite dennoch bei privaten Bauprojekten respektiert werden. Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstandes befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung des Lichtraumprofils; diesbezüglich besteht keine Ausnahmemöglichkeit.7