b) Das Projekt sah ursprünglich vor, dass die beiden Längsparkfelder direkt an den Fahrbahnrand des Hofackerwegs grenzen sollten. Mit der Projektänderung werden sie um 0,50 m zurückversetzt, so dass die lichte Breite (Art. 83 Abs. 3 SG6) nunmehr eingehalten wird. Dies stellt unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit eine Verbesserung dar. Öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen, die durch die Projektänderung zusätzlich betroffen wären, 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)