a) Gemäss Art. 43 BewD kann die Bauherrschaft während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Vorausgesetzt ist, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Dies kann hier ohne weiteres bejaht werden, da es lediglich darum geht, die beiden Längsparkfelder am I.________weg um 0,50 m vom Fahrbahnrand zurückzuversetzen. Davon bleiben die Hauptmerkmale des Vorhabens, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl und Zweckbestimmung, unberührt.