b) Der Beschwerdeführer hat am 19. April 2022 seine Beschwerde vom 26. November 2021 zurückgezogen. Damit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG5). c) Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung eingereicht. Das Projektänderungsverfahren ist noch hängig und wird durch die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht hinfällig. Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 2. Projektänderung