Das Rechtsamt teilte mit Verfügung vom 22. April 2022 mit, die BVD beabsichtige, in ihrem Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Projektänderung zu befinden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Es gab der Gemeinde Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Zudem bat es die Beschwerdegegnerin um Einreichung eines im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)