Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben vom 4. Februar 2022 ebenfalls mit der Auflage einverstanden. Auch sie befürwortete eine anders formulierte bzw. ergänzte Auflage, wonach die Längsparkfelder zurückversetzt und mit einem Abstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand am Boden markiert werden müssten. Der Beschwerdeführer erachtete es mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 als erfreulich, dass das Gefährdungspotential der beiden Längsparkfelder am I.________weg erkannt worden sei. Er hielt an seiner Beschwerde fest.