I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juni 2021 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. H.________. Sie ersuchte um eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands mit zwei Parkplätzen. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 mit Lärm- Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Vorhaben Einsprache mit Rechtsverwahrung und Anmeldung eines Lastenausgleichsbegehrens.