f) Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der angefochtene Bauentscheid ist zu bestätigen. Die Prüfung der weiteren Rügen kann mangels Relevanz unterbleiben. Mangels Relevanz kann auch auf den beantragten Augenschein verzichtet werden, von einem solchen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Auch muss nicht geprüft werden, ob hier mit den beiden Projektänderungen der Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD gesprengt wurde und ein neues Baugesuch vorliegt.