e) Schliesslich stellt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung kantonalen Rechts dar, dass das Projekt dem FBA und nicht der OLK vorgelegt wurde. Das kantonale Recht sieht im Gegenteil in Art. 22 Abs. 3 und Art. 22a Abs. 2 BewD12 ausdrücklich vor, dass leistungsfähige örtliche Fachstellen konsultiert werden können, wo solche bestehen, und die OLK nicht beigezogen wird, wenn ein Bauvorhaben bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde. Daran vermag auch der kantonale Richtplan nichts zu ändern, der einer überkommunale Koordination und Kooperation, insbesondere der Abstimmung der Siedlungsentwicklung eine hohe Bedeutung zumisst.13