d) Mit Blick auf die Begründung des Bauabschlags durch die Stadt Burgdorf ist auch irrelevant, ob die geplanten Gebäude in einer Geländemulde errichtet werden sollen. Dies ändert nichts daran, dass ein Betrieb, der sich im Siedlungsgebiet befindet, in das Landschaftsbildgebiet erweitert werden soll. Somit bestand für die Stadt Burgdorf kein Anlass, sich mit diesem Argument auseinanderzusetzen. Auch insofern hat die Stadt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.