Hinsichtlich dieser Begründung des Bauabschlags ist eine Beurteilung der zweiten Projektänderung durch den FBA von vornherein nicht relevant. Mangels Relevanz konnte die Stadt Burgdorf daher ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör darauf verzichten, die zweite Projektänderung dem FBA vorzulegen.