Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern das vom Kanton Bern in der Nähe des Bauvorhabens geplante Strassenbauvorhaben einen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens haben sollte. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies weil sich die Vorinstanz geweigert habe, die zweite Projektänderung dem FBA vorzulegen. Zudem habe sich die Vorinstanz auch geweigert, sich mit dem Argument auseinanderzusetzen, wonach die Gebäude in der Geländemulde errichtet werden sollten.