63 GBR durch die Stadt Burgdorf in solchen Fällen keine Neubauten im angrenzenden Landschaftsbildgebiet zulässig sind. Der Bauabschlag hat somit nichts damit zu tun, dass der Standort des Betriebs der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Gemeinde Oberbrug liegt. Gemäss der Stadt Burgdorf wäre denn auch die Erweiterung eines Bauernhofs jenseits der Gemeindegrenze auf das Gemeindegebiet Burgdorf unter Umständen denkbar, wenn sich ein solcher in der weiten Landschaft bzw. Landwirtschaftszone aber unmittelbar an der Gemeindegrenze befinden würde.