Lieg ein Standort innerhalb eines solchen Gebiets, kommt Art. 63 GBR vollumfänglich zum Tragen. Inwiefern sich gestützt auf Art. 63 GBR eine unterschiedliche Behandlung von Burgdorfer Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben aus umliegenden Gemeinden rechtfertigen liesse, braucht nicht geklärt zu werden. Entscheidend ist, dass sich der bestehende Betrieb der Beschwerdeführerin im Siedlungsgebiet bzw. in der Bauzone befindet und gemäss der nicht zu beanstandenden Auslegung von Art. 63 GBR durch die Stadt Burgdorf in solchen Fällen keine Neubauten im angrenzenden Landschaftsbildgebiet zulässig sind.