Auch die direkt angrenzenden Siedlungsränder sprechen nicht gegen eine Schutzwürdigkeit, im Gegenteil: Gemäss dem Kommentar zu Art. 63 GBR bilden die offenen, landwirtschaftlich genutzten Gebiete am Stadtrand einen markanten Kontrast zum überbauten Stadtgebiet. Gerade die Nähe des betroffenen Standorts zu den Siedlungsrändern spricht somit dafür, dass dieses Gebiet für das Ortsbild von Burgdorf von spezieller Bedeutung ist und damit zu Recht im Landschaftsbildgebiet liegt. Im Übrigen sieht Art. 63 GBR keine Differenzierung zwischen schützenswerteren und weniger schützenswerten Teilen des Landschaftsbildgebiets vor. Lieg ein Standort innerhalb eines solchen Gebiets, kommt Art.