Darauf läuft das Argument der Beschwerdeführerin, der betroffene Standort sei im Vergleich zu anderen Schutzbildgebieten in Burgdorf weit weniger schützenswert, zwar hinaus. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde Oberburg die direkt angrenzende Parzelle in ihrer Nutzungsplanung nicht als schützenswert eingestuft hat, kann aber nichts hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsbilds aus Burgdorfer Sicht geschlossen werden. Auch die direkt angrenzenden Siedlungsränder sprechen nicht gegen eine Schutzwürdigkeit, im Gegenteil: Gemäss dem Kommentar zu Art.