Richtig ist auch die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass im Zonenplan der Stadt Burgdorf der überwiegende Teil der Landwirtschaftszone der Landschaftsbildzone zugeordnet ist. Nicht klar ist jedoch, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Die geltende Nutzungsplanung der Stadt Burgdorf ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verbindlich. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung dieser Planung hier erfüllt wären,9 dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen könnte selbst dann, wenn die Landschaftsbildgebiete der Stadt Burgdorf zu gross wären, aus diesem