Die Kritik der Beschwerdeführerin zielt somit letztlich auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Art. 63 GBR mit Blick auf das übergeordnete Recht. Das übergeordnete Recht sieht die Schaffung von Schutzzonen aber wie bereits erläutert ausdrücklich vor, wobei die Schutzvorschriften für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone strenger sein können, als die Vorschriften des RPG (siehe oben Bst. c).