f) Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Beschwerdeführerin, mit der Annahme eines faktischen Bauverbots am Ort des Bauvorhabens habe die Vorinstanz gegen übergeordnetes Recht verstossen. Für sämtliche Bereiche im Landschaftsbildgebiet, die nicht unmittelbar angrenzend an bestehende Hauptbetriebsgebäude liegen, gilt aufgrund von Art. 63 Abs. 1 und 2 GBR ohnehin ein Bauverbot, ungeachtet der Auslegung von Art. 63 Abs. 2 GBR durch die Stadt Burgdorf, wonach ein Neubau nur bei landwirtschaftlichen Hauptbetriebsgebäuden in der freien Landschaft zulässig ist. Die Kritik der Beschwerdeführerin zielt somit letztlich auf die grundsätzliche Zulässigkeit von Art.