Die Auslegung von Art. 63 GBR durch die Stadt Burgdorf ist folglich mit dem Wortlaut vereinbar und führt nicht zu einem unvernünftigen oder einem dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechenden Ergebnis. Ebenso liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, die Ungleichbehandlung von freistehenden Bauernbetrieben und solchen im Siedlungsgebiet beruht auf sachlichen Gründen. Die Auslegung von Art. 63 GBR durch die Stadt Burgdorf ist damit rechtlich haltbar und von der BVD als Rechtsmittelbehörde zu respektieren. Ob eine andere Auslegung ebenfalls möglich oder vertretbar wäre, spielt keine Rolle und braucht hier nicht geprüft zu werden.