Auch im zweiten Bericht vom 18. Mai 2021 zur ersten Projektänderung hält der FBA fest, die Gebäude würden noch immer den bedeutenden Ortsrand überschreiten. Gestützt auf die Einschätzung des kommunalen Fachausschusses ergibt sich die umstrittene Auslegung von Art. 63 GBR durch die Stadt Burgdorf also letztlich aus der Bestimmung selbst: Wird ein Landwirtschaftsbetrieb, dessen Hauptbetriebsgebäude im Siedlungsgebiet beziehungsweise in der Bauzone liegt, in das angrenzende Landschaftsbildgebiet erweitert, widerspricht der Standort des Neubaus zwangsläufig dem Schutzzweck und ist daher unzulässig. Die Auslegung von Art.