Ortsrand, weder durch seine Lage noch durch seine Ausrichtung. Der klar erkennbare Siedlungsrand sei hier von wichtiger Bedeutung. Der Neubau überschreite diesen Rand massiv. Das Gebäude sei grundsätzlich am falschen Ort geplant, da es einerseits die Siedlung nicht ganz verlasse und andererseits nicht zu einer Hofgruppe ausserhalb des Baugebiets im klassischen Sinn gehöre. Es widerspreche daher dem Schutzzweck des Landschaftsbildgebiets und sei mit den entsprechenden Vorschriften nicht vereinbar. Auch im zweiten Bericht vom 18. Mai 2021 zur ersten Projektänderung hält der FBA fest, die Gebäude würden noch immer den bedeutenden Ortsrand überschreiten.