Letztlich führt ein Fall wie der vorliegende dazu, dass die Bauzone in das Landschaftsbildgebiet erweitert wird, was entsprechend wahrgenommen wird. Dass Art. 63 GBR dies nicht zulassen will, ist nachvollziehbar, zumal das Landschaftsbildgebiet unter anderem den Übergang zum überbauten Stadtgebiet und damit den Siedlungsrand schützen will. In diesem Sinne hat auch der FBA argumentiert. In seinem ersten Bericht vom 15. Februar 2021 zum ursprünglichen Bauvorhaben hat dieser festgehalten, das Bauvorhaben nehme keinen Bezug zum bestehenden 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 2 f.