Befindet sich der bestehende Landwirtschaftsbetrieb demgegenüber im Siedlungsgebiet beziehungsweise in der Bauzone, handelt es sich bei einem Neubau im angrenzenden Landschaftsbildgebiet nicht um eine Ergänzung einer bestehenden Belastung, sondern um eine originäre Belastung des Landschaftsbildgebiets. Da ein solcher Landwirtschaftsbetrieb grundsätzlich keine erhaltenswerten Elemente der überlieferten Kulturlandschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 3 GBR enthalten kann (da er ausserhalb des Schutzgebiets liegt), kann das Zulassen von Neubauten auch insofern nicht im Interesse des Landschaftsbildgebietes liegen.