der bestehende Landwirtschaftsbetrieb im Landschaftsbildgebiet erhaltenswerte Elemente der überlieferten Kulturlandschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 3 GBR enthält (insbesondere kulturlandschaftsprägende Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen), kann das Zulassen von Neubauten letztlich auch dem Erhalt dieser Elemente dienen und damit sogar im Interesse des Landschaftsbildgebietes liegen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betrieb ohne Neubauten nicht weiterbestehen könnte und dadurch auch der Weiterbestand der erhaltenswerten Elemente in Frage gestellt wäre.