e) Befindet sich ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb in Mitten der Landschaft, besteht insofern eine bauliche Vorbelastung dieser Landschaft. Die Auslegung von Art. 63 GBR durch die Stadt Burgdorf führt dazu, dass bauliche Vorbelastungen im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit auch im Landschaftsbildgebiet mit Neubauten weiterentwickelt werden können. Diese Neubauten werden nicht als originäre Belastung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildgebiets wahrgenommen, sondern als Ergänzung einer bestehenden Belastung. Sofern der bestehende Landwirtschaftsbetrieb im Landschaftsbildgebiet erhaltenswerte Elemente der überlieferten Kulturlandschaft im Sinne von Art.