d) Aus Art. 63 Abs. 1 GBR ergibt sich ein grundsätzliches Bauverbot in den Landschaftsbildgebieten, sie sollen nicht oder nicht weiter überbaut werden. Dieses Bauverbot wird in Abs. 2 relativiert. Neubauten sind dann zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind und im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Daraus lässt sich zunächst schliessen, dass es sich um einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb handeln muss, der auf einen Neubau angewiesen sein muss, was unbestritten sein dürfte. Fraglich ist weiter, wo sich dieser bestehende landwirtschaftliche Betrieb befinden muss. Dazu äussert sich der Reglementstext nicht direkt.