Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest. In Schutzgebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind». Die Gemeinden sind aber aufgrund ihrer Planungsautonomie frei, auch eigentliche Schutzzonen mit abschliessenden Vorschriften auszuscheiden.6 Die Schutzvorschriften können für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone strenger sein, als die Vorschriften des RPG.7 Bei den Landschaftsbildgebieten der Stadt Burgdorf handelt es sich somit um eine Schutzzone gemäss Art. 17 RPG beziehungsweise ein Schutzgebiet gemäss Art.