Gemäss Art. 17 RPG umfassen Schutzzonen unter anderem besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler. Schutzzonen nach Art. 17 RPG können als eigenständige Zonen oder als die Grundnutzungszone (Bauzone, Landwirtschaftszone usw.) überlagerndes Gebiet ausgeschieden werden. In beiden Fällen geschieht dies in Form eines Nutzungsplans.