Die Auswirkungen einer Baute auf die Landschaft hänge nicht vom Sitz des Unternehmens ab. Zudem fänden sich weder im Reglement noch im dazugehörigen Kommentar Hinweise, dass Bauten in der weiten Landschaft zulässig sein sollten, während solche am Siedlungsrand nicht errichtet werden könnten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei vielmehr, dass die offene Landschaft nach Möglichkeit nicht überbaut werde. Falls das aber aus betrieblichen Gründen notwendig sein sollte, sollten Neubauten bei den bestehenden Bauten realisiert werden, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auf ein Minimum zu beschränken. Dies ungeachtet des Umstands, ob das Hauptgebäude in der weiten Landschaft oder am