Zudem sei der betroffene Standort im Vergleich zu anderen Schutzbildgebieten in Burgdorf weit weniger schützenswert. Dies zeige sich auch daran, dass die Gemeinde Oberburg die direkt angrenzende Parzelle nicht als schützenswert betrachte. Mit Art. 63 GBR solle die landschaftliche Weite geschützt werden, dieser Schutzzweck könne beim Projektstandort aufgrund der direkt angrenzenden Siedlungsränder nicht erreicht werden. Dass Art. 63 GBR nur Burgdorfer Betriebe vor einer unnötigen Härte schützen solle, sei falsch und würde überdies die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit verletzen. Die Auswirkungen einer Baute auf die Landschaft hänge nicht vom Sitz des Unternehmens ab.