b) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit der Annahme eines faktischen Bauverbots am Ort des Bauvorhabens habe die Vorinstanz gegen übergeordnetes Recht verstossen. Dieses übergeordnete Recht (RPG5, kantonaler Richtplan und BauG) sehe vor, dass landwirtschaftliche Bauten auch in Schutzzonen errichtet werden dürften, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt werde. Zudem falle auf, dass im Zonenplan der Stadt Burgdorf der überwiegende Teil der Landwirtschaftszone der Landschaftsbildzone zugeordnet worden sei. Zudem sei der betroffene Standort im Vergleich zu anderen Schutzbildgebieten in Burgdorf weit weniger schützenswert.