Letzteres könnte zur Folge haben, dass kulturlandschaftsprägende Bauten verschwinden würden, welche nach Art. 63 Abs. 3 GBR4 eben gerade zu erhalten seien. Zudem sollte bestehenden Burgdorfer Betrieben keine unnötige Härte auferlegt werden, wenn diese aufgrund einer Betriebsnotwendigkeit landwirtschaftliche Neubauten benötigten. Ähnlich verhalte es sich mit der Voraussetzung, dass die landwirtschaftlichen und betriebsnotwendigen Neubauten im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen müssten.