Mit dem Erfordernis der landwirtschaftlichen Betriebsnotwendigkeit habe der Burgdorfer Gesetzgeber dem grundsätzlichen Bauverbot im Landschaftsbildgebiet dort mit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit für Neubauten begegnen wollen, wo bestehende landwirtschaftliche Betriebe, klassisch Bauernhöfe, im ebensolchen Landschaftsbildgebiet der Stadt Burgdorf aus betrieblichen Gründen erweitert werden müssten, ansonsten sie unter Umständen eingehen würden. Letzteres könnte zur Folge haben, dass kulturlandschaftsprägende Bauten verschwinden würden, welche nach Art. 63 Abs. 3 GBR4 eben gerade zu erhalten seien.