Demnach seien Neubauten in diesen Gebieten nur zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig seien, im Bereich der Hauptbetriebsgebäude lägen und sowohl Standort als auch Gestaltung dem Schutzzweck entsprächen. Mit dem Erfordernis der landwirtschaftlichen Betriebsnotwendigkeit habe der Burgdorfer Gesetzgeber dem grundsätzlichen Bauverbot im Landschaftsbildgebiet dort mit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit für Neubauten begegnen wollen, wo bestehende landwirtschaftliche Betriebe, klassisch Bauernhöfe, im ebensolchen Landschaftsbildgebiet der Stadt Burgdorf aus betrieblichen Gründen erweitert werden müssten, ansonsten sie unter Umständen eingehen würden.