Grundbuchblatt Nr. H.________. Der östliche Bereich der Parzelle mit dem bestehenden Hof der Beschwerdeführerin liegt im Perimeter der Überbauungsordnung A.________ und damit in der Bauzone der Gemeinde Oberburg, der unbebaute westliche Bereich der Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Oberburg. Gemäss Schreiben vom 21. September 2020 sind die Gegenstände, für die eine generelle Baubewilligung ersucht wird, die Lage, die Abmessungen, die Gestaltung und die 1/10 BVD 110/2021/207