f) Irrelevant sind schliesslich die unbelegten Spekulationen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen künftigen Einzonung des Grundstücks (Beschwerde Ziffer 5), ist doch für die Beurteilung des Vorhabens einzig die aktuell geltende Zoneneinteilung massgebend. Entsprechend ist auch dem Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Wiederherstellung aufzuschieben sei, bis ein Entscheid über eine allfällige Umzonung des Grundstücks erfolgt ist, nicht stattzugeben. 4. Ergebnis und Kosten