Die Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Dass im Estrich bereits drei Fenster vorhanden sind und ein Ausbau des Estrichs «momentan kein Thema ist», ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des strittigen Dachflächenfensters. Seine Aussagen sind sogar so zu verstehen, dass er einen künftigen Ausbau des Estrichs als Wohnraum nicht ausschliesst und mit dem zusätzlichen Dachflächenfenster effektiv das Ziel verfolgte, bessere Lichtverhältnisse für diese Nutzung zu erreichen. Dies verdeutlicht, dass der Rückbau nötig ist, um diese widerrechtliche Nutzung zu unterbinden.