e) Die Anordnung der Gemeinde, das Dachflächenfenster zurückzubauen und das Dach dort wiederum mit Ziegeln einzudecken, erweist sich als verhältnismässig. Sie ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung erforderlich. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses und der Bösgläubigkeit sind die angeordneten Massnahmen für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, selbst wenn diese mit gewissen Kosten verbunden sein sollten. Die Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen.