c) An der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen besteht – wie ausgeführt – ein erhebliches öffentliches Interesse. Ausserhalb der Bauzone ist dieses Interesse aufgrund des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonders gross.19 d) Indem der Beschwerdeführer das Dachflächenfenster entgegen dem von der Gemeinde verfügten Baustopp vom 30. November 2020 dennoch einbaute bzw. fertigstellte, gilt er im baurechtlichen Sinn als bösgläubig.