a) Es steht damit fest, dass das strittige Dachflächenfenster sowohl formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit) ist. Die Gemeinde war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat sie gemacht, indem sie den Rückbau des Dachflächenfensters und die Eindeckung des Dachs mit Ziegeln innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids verlangte.