g) Dass das Dachflächenfenster gestützt auf einen anderen Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Das AGR hat diesem Bauvorhaben daher zu Recht die Bewilligung verweigert. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands