Mit den zusätzlichen 33.47 m2 des Estrichs, welche als BGF anzurechnen sind, beträgt das Mass der Erweiterung der BGF seit dem 1. Juli 1972 insgesamt 95.9 m2. Ausgehend von den 108 m2 BGF als Ausgangswert beträgt das zulässige Erweiterungsmass der BGF jedoch gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV nur 64.80 m2 (60 Prozent des Ausgangwerts). Dieser Wert wird um 31.1 m2 überschritten, weshalb das AGR für das strittige Dachflächenfenster die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert hat.