42 Abs. 3 RPV als BGF anzurechnen ist, hängt – im Unterschied zum massgebenden Ausgangswert (vgl. oben) – von der Frage ab, ob dieser objektiv als Wohnraum verwendbar ist.13 Wo die Ausgestaltung eines Raumes eine Wohnnutzung zulässt oder geradezu dazu einlädt, ist die entsprechende Fläche vorsorglicherweise miteinzubeziehen. Andernfalls wird die Aufgabe der Baupolizeibehörden, die die Einhaltung der bewilligten Nutzung zu überprüfen haben, in unzumutbarem Masse erschwert.14 Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er das strittige Dachflächenfenster eingebaut habe, um bessere Lichtverhältnisse zu schaffen.