f) Bei der Beurteilung des strittigen und bereits realisierten Dachflächenfensters kam das AGR zum Schluss, dass durch diesen Einbau der Estrich neu objektiv als Wohnraum nutzbar und daher neue BGF im Umfang von 33.47 m2 geschaffen werde. Dies zu Recht: Ob ein Raum bei den Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV als BGF anzurechnen ist, hängt – im Unterschied zum massgebenden Ausgangswert (vgl. oben) – von der Frage ab, ob dieser objektiv als Wohnraum verwendbar ist.13 Wo die Ausgestaltung eines Raumes eine Wohnnutzung zulässt oder geradezu dazu einlädt, ist die entsprechende Fläche vorsorglicherweise miteinzubeziehen.