Die vom AGR in ihrer Flächenberechnung12 aufgeführte, anrechenbare BGF im Zeitpunkt 1. Juli 1972 als massgebender Ausgangswert für die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV von 108 m2 ist daher nicht zu beanstanden, zumal sich dieser Wert anhand der edierten Pläne aus dem Jahr 1966 und 1984 überprüfen lässt und nachvollziehbar ist. Unbestritten und gestützt auf die erwähnten Pläne ebenfalls nachvollziehbar sind sodann die in dieser Flächenberechnung aufgeführten Erweiterungen der BGF innerhalb des Gebäudevolumens mit dem am 19. September 1984 bewilligten Umbau von insgesamt 62.43 m2 auf eine BGF von insgesamt 170.43 m2.