Aufgrund der unveränderten Bezeichnung der Räume im Erdgeschoss in den Plänen der Baubewilligung vom 19. September 1984 und damit der unveränderten Deklaration als Nebenflächen durch die Bauherrschaft ist abgesehen davon die Aussage des Beschwerdeführers, wonach diese Räumlichkeiten schon vor 1972 als Wohnräume genutzt wurden, nicht glaubhaft. Selbst wenn demnach die tatsächliche Nutzung – entgegen dem Gesagten – im massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 1972) eine Rolle spielen würde, liesse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.