auch der Beschwerdeführer macht keine solchen geltend. Dies wird bestätigt durch die Pläne der Baubewilligung vom 19. September 1984, worin diese Räume im Erdgeschoss (mit Ausnahme der damals projektierten Änderungen) noch immer gleich bezeichnet sind. Das AGR hat diese daher bei seiner Berechnung beim Ausgangswert im massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 1972) zu Recht nicht zur anrechenbaren BGF hinzugerechnet.