Aus den von der Gemeinde eingereichten Kopien der Pläne der Baubewilligung vom 23. Juni 1966 (Wohnstock-Umbau) ergibt sich, dass alle Räume im Erdgeschoss gemäss der damaligen Bezeichnung (Abstellraum, Heizung, Remise, Hühnerhaus/Tankraum/Kaninchen, Wagenschopf) den Nebenflächen zuzuordnen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ursprünglich als solche bewilligt wurden. Bis zum massgebenden Zeitpunkt (1. Juli 1972) sind zudem keine weiteren Bewilligungen für das strittige Gebäude aktenkundig, welche auf eine rechtmässige Umnutzung dieser Räumlichkeiten zu Hauptnutzflächen schliessen würden; auch der Beschwerdeführer macht keine solchen geltend.