5/10 BVD 110/2021/206 abzustellen, so würden Bauherrschaften bevorzugt, welche nicht als Hauptnutzflächen bewilligte Flächen im Verlaufe der Zeit und vor dem massgebenden Stichtag vom 1. Juli 1972 ohne Bewilligung zu Wohnräumen und damit zu Hauptnutzflächen umnutzten, was nicht sein kann.